AGB Pop-Kultur
Für die Besucher*innen des Festivals Pop-Kultur (nachfolgend Veranstaltung) veranstaltet vom Musicboard Berlin GmbH, Im silent green Kulturquartier, EG links, Gerichtsstraße 35, 13347 Berlin (nachfolgend Veranstalterin) auf dem Gelände der KulturBrauerei Berlin, Schönhauser Allee 36, 10435 Berlin (nachfolgend Veranstaltungsgelände) und den dort ansässigen Spiel- und Veranstaltungsstätten, Frannz-Club, Kino in der KulturBrauerei, Center of Dance, Palais, Maschinenhaus, Kesselhaus, RambaZamba, Alte Kantine, PANDA Theater, Soda Club, Haus für Poesie (nachfolgend Veranstaltungsorte) gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) in der jeweils gültigen Fassung:
1. Der Einlass zum gesamten Veranstaltungsgelände und den dazugehörigen Veranstaltungsorten erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte und nur so lange es die Kapazitäten des gesamten Veranstaltungsgeländes und/oder der einzelnen Veranstaltungsorte erlauben. Sollte aus kapazitären Gründen dem*der Veranstaltungsbesucher*in der Einlass zum Veranstaltungsgelände, aber nicht zu einem bestimmten Veranstaltungsort gewährleistet werden können, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Teilerstattung der Eintrittskarte. Darüber hinaus behält die Veranstalterin sich das Recht vor, dem*der Veranstaltungsbesucher*in mit gültiger Eintrittskarte aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle hat der*die Veranstaltungsbesucher*in nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person des*der Veranstaltungsbesucherin begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Veranstalterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor.
2. Absage der Veranstaltung und Zugangsbeschränkungen
2.1 Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange die Veranstalterin die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Veranstaltungsbesucher*in durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Veranstalterin, einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen, kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
2.2 Die Veranstalterin behält sich das Recht vor aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Veranstaltungsgeländes, und/oder den Zugang zu Veranstaltungsorten wie z.B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken.
3. Dem*der Veranstaltungsbesucher*in ist bewusst, dass die Veranstaltung eine Umgebung mit hohem Schallpegel ist. Die Veranstalterin trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Veranstaltungsbesucher*innen zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Veranstalterin für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge der*des Veranstaltungsbesucher*in ist daher ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Veranstalterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor.
4. Die Veranstalterin haftet uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden der*des Veranstaltungsbesucher*in, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Veranstalterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen auf dem Veranstaltungsgelände und innerhalb der Veranstaltungsorte verursacht worden sind. Das Gleiche gilt für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Übrigen ist die Haftung der Veranstalterin für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von Veranstalterin übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:
Für einfach oder leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Veranstalterin nur, soweit sie auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der*die Veranstaltungsbesucher*in vertrauen durfte. Soweit die Veranstalterin hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung der Veranstalterin auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.
5. Es ist untersagt, Glasbehälter jeder Art, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen. Beim Einlass in die Veranstaltungsorte findet eine Sicherheitskontrolle statt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, eine Leibesvisitation vorzunehmen. Der*die Besucher*in erklärt sich mit dem Erwerb einer Eintrittskarte damit einverstanden. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall sind eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit der Veranstalterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
6. Bildaufnahmen: In den Veranstaltungsorten dürfen Bildaufnahmen ausschließlich für den privaten Gebrauch gemacht werden. Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, eine Leibesvisitation vorzunehmen und professionelle Kameraausrüstungen abzunehmen, soweit nicht anders mit der Veranstalterin abgesprochen oder durch Presse gekennzeichnet. Der*die Besucher*in erklärt sich mit Kartenerwerb damit einverstanden. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall sind eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
7. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für den*die Besucher*in zumutbar ist und eine (1) Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält die Veranstalterin sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn der Veranstaltung aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während der Veranstaltung werden auf den Leinwänden und durch Aushänge auf dem Veranstaltungsgelände und in den Veranstaltungsorten bekanntgegeben. Hieraus können seitens des*der Veranstaltungsbesucher*in keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor.
8. Sofern der*die Besucher*in das Recht erhält, sein Fahrzeug auf dem Veranstaltungsgelände zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt die Veranstalterin keine Haftung, es sei denn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
9. Die Veranstalterin haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen¸ es sei denn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
10. Jede gewerbsmäßige Handlung in den Veranstaltungsorten und im Zusammenhang mit der Veranstaltung seitens der*des Veranstaltungsbesucher*in ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin untersagt.
11. In den einzelnen Veranstaltungsorten und auf dem Veranstaltungsgelände wird das Hausrecht von der Veranstalterin bzw. von durch Veranstalterin beauftragte Dritte ausgeübt.
12. So genanntes „Stagediving“, „Crowdsurfing“, „Pogen“, d.h. insbesondere das Klettern auf die Bühne, Traversen oder ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Ein solches Fehlverhalten kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
13. Jugendschutz
13.1. Für das Veranstaltungsgelände und in den Veranstaltungsorten gelten für die gesamte Dauer der Veranstaltung die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
13.2. Für Kinder bis einschließlich 6 Jahre in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person ist der Eintritt frei.
13.3. Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis einschließlich 12 Jahren zahlen den halben Eintrittspreis. Sie haben nur Zutritt zur Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Ausgenommen davon sind die Räumlichkeiten des Clubs 23 und des Soda Salons, deren Betreten erst ab 18 Jahren erlaubt ist.
13.4 Jugendliche ab 16 Jahren haben bis 24 Uhr ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten Zutritt zur Veranstaltung.
13.5. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzulegen.
14. Für die Veranstalterin ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Personalisierung des Tickets eine Selbstverständlichkeit. Die Veranstalterin nutzt die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, zur Durchführung des Vertrages. Der*die Kund*in kann einer Nutzung oder Übermittlung seiner*ihrer Daten zu Zwecken der Markt- oder Meinungsforschung bei der Veranstalterin jederzeit widersprechen. Wenn der*die Kund*in dieser Verwendung seiner*ihrer Angaben insgesamt widersprechen möchte, genügt eine Nachricht an:
Musicboard Berlin GmbH
Im silent green Kulturquartier, EG links
Gerichtstraße 35
13347 Berlin
info@pop-kultur.berlin
15. Tiere dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände und nicht in die Veranstaltungsorte mitgebracht werden.
16. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes und der Veranstaltungsorte willigt der*die Veranstaltungbesucher*in unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines*ihres Bildnisses und seiner*ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/ oder Aufzeichnungen von Bild und/ oder Ton, die von der Veranstalterin oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet) ein.
17. Bei Fragen zum Ticketkauf bitte melden bei hallo@tickettoaster.de. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt.
18. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Berlin vereinbart; es gilt deutsches Recht.
19. Sonderbestimmungen Covid-19
19.1 Aufgrund der Covid-19-Pandemie ist jede*r Ticketinhaber*in beim Besuch der Veranstaltung vor Ort dazu verpflichtet, die Vorgaben und Auflagen des Landes Berlin– insbesondere der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) – und der zuständigen Behörden sowie die bundesgesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Ebenso sind das Schutz- und Hygienekonzept der Veranstalterin sowie die getroffenen angemessenen Maßnahmen der Veranstalterin zum Infektionsschutz zu befolgen. Der*die Ticketinhaber*in hat sich vor dem Besuch der Veranstaltung bezüglich dieser Vorgaben zu informieren und an diese zu halten. Die Veranstalterin ist berechtigt, bei Verstößen des*der Ticketinhaber*in angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße zu ergreifen, insbesondere kann ein Ausschluss von der Veranstaltung erfolgen. Eine Entschädigung steht dem*der Ticketinhaber*in in einem solchen Fall nicht zu. Sofern der Veranstalterin infolge eines schuldhaften Verstoßes des*der Ticketinhaber*in Geldstrafen oder Sanktionen auferlegt werden, ohne dass eigenes Verschulden der Veranstalterin vorliegt, kann dieser den*die Ticketinhaber*in entsprechend in Regress nehmen.
19.2 Der*die Kund*in und der*die Ticketinhaber*in erkennen an, dass infolge der Covid-19-Pandemie Veranstaltungen ggf. nur in eingeschränkter Form stattfinden können oder kurzfristig abgesagt werden müssen und dass die Teilnahme an einer Vor-Ort-Veranstaltung die Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen und die diesbezügliche Mitwirkung des*der Ticketinhaber*in erfordern kann. Sofern eine Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung, Schutzmaßnahmen der Veranstalterin oder sonstigen Gründen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie abgesagt wird und ausfällt, verlieren die bereits erworbenen Tickets ihre Gültigkeit. Dem*Der Kunden*in wird der Ticketpreis in Form einer Rücküberweisung zurückerstattet.
Sollte anstelle des ursprünglichen Spielplans ein Corona-Ersatzspielplan veröffentlicht werden, sind die bereits erworbenen Tickets für Veranstaltungen des ursprünglichen Spielplans nicht mehr gültig und es besteht kein Anspruch auf eine Umbuchung.
19.3 Die Veranstalterin ist berechtigt, angemessene Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie zu treffen. Hierbei wird sich die Veranstalterin an den behördlichen Empfehlungen orientieren. Hierzu können bspw. folgende, nicht abschließende Maßnahmen, zählen:
- Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Kontaktnachverfolgung
- Einlass und Kontrolle der personalisierten Tickets
- Zeitlich gestufter Einlass der Ticketinhaber
- Verwehrung des Zutritts bei bekannter, aktueller Erkrankung an COVID-19 sowie bei Symptomen (gemäß Robert Koch Institut), die auf eine Covid-19-Infektion hinweisen
- Schutz- und Hygienekonzept
- Beschränkung der Zuschauerzahl
- Vorlage negativer Coronatest (nicht älter als 12 Stunden)
- Nachweis Impfung oder der Genesung von einer Corona-Infektion.
20. Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.